
Voraussetzung für die Zulassung
- Mittlerer Schulabschluss, alternativ dazu eine
andere gleichwertige Ausbildung oder Abitur, nach Prüfung können auch
Bewerber mit Hauptschulabschluss + Berufsausbildung zugelassen werden
- psychische Stabilität, keine ansteckenden und/oder Suchterkrankungen
Über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinaus sollte jede
Bewerberin und jeder Bewerber zuverlässig und für die Berufsausübung
persönlich sowie gesundheitlich geeignet sein.
Zur Eignung tragen bei:
-
ein normales, möglichst musikalisch trainiertes Hörvermögen (Tontreffvermögen, Rhythmusgefühl und Notenkenntnis),
-
eine belastbare Stimme, gesunde Artikulations- und Atmungsorgane,
- sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Mundart und Dialekt behindern die logopädische Tätigkeit prinzipiell nicht, wenn jemand außerdem einwandfrei hochdeutsch sprechen kann.
Wichtig ist ein offenes, zugewandtes Wesen und die Fähigkeit, auch zu einem kommunikationsbehinderten Menschen einen Zugang zu finden.
Ein Praktikum wird zum Einreichen der Bewerbung an unserer Schule nicht
vorausgesetzt, jedoch kann jede Bewerberin und jeder Bewerber die Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch durch Praktika im
sozialpflegerischen und/oder sprachtherapeutischen Bereich verbessern.
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980, BGBl Teil I, S. 529;
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.94 (BGBl Teil I, S. 446)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 01.10.1980,
BGBl Teil I, S. 1892; geändert durch Verordnung vom 06.12.94 (BGBl. I S. 3770)